Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Grundsätzliches
Für die Übernahme und Ausführung von Gas-Wasser-
Entwässerungsanlagen im Gebäude sowie Heiz- und
Wassererwärinungsanlagen gelten, auch ohne schriftli-
chen Vertragsabschluss, in der nachstehenden Reihen-
folge als verbindlich vereinbart:
1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leis-
tungsgrundlagen;
2. die einschlägigen, anerkannten Regeln der Bautechnik,
wie sie in den Fachregeln des SHK-Handwerks, und
3. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (V0B), Teil B
und Teil C.
Die unter Nr.1 genannten Unterlagen liegen dem Auf-
traggeber vor.
Die Fachregeln nach Nr. 2 und die VOB nach Nr. 3 ste-
hen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des
Auftragnehmers zur Verfügung. Auf Verlangen des
Auftraggebers werden sie zur Einsichtnahme über-
sandt, soweit sie für den Auftrag von Bedeutung sind.
II. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise usw.
1. Angebotstexte und Zeichnungen sind urheberrechtlich
geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Auftrag-
nehmers anderweitig verwendet werden.
2. Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage
der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer wird hInzuge-
rechnet.
3. An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 18 Werk-
tage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine ver-
bindliche Auftragserteilung. so gelten die in dem
Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen
Einheitspreise für die Dauer von vier Monaten nach
Auftragserteilung (Vertragsabschluss).
Danach eintretende Lohn- und Materialrnehrkosten
zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschla-
ges werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt
auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt
als vier Monate nach Vertragsabschluss vorgesehen ist.
Bei Metallen (Kupfer, usw.) gilt.die DEL-Notiz am Tage
der Lieferung.
4. Maßgebend für Mengen und Größenangaben ist das
örtliche Aufmaß.
5. Zusätzliche, im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis
nicht aufgeführte Arbeiten, die vom Auftraggeber gefor-
dert warden oder zur Erbringung einer mangelfreien,
vollständigen Leistung nowendig sind, werden geson-
dert berechnet.
6. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte
Materialien nicht zu und verlangt er deren Rücknahme,
so geht der Mehraufwand zu seinen Lasten.
Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht
marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn
eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Ill. Ausführungsfristen
1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu er-
bringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen,
schriftlichen Vereinbarung. überschreitet der Auftrag-
nehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auf-
traggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witte-
rungsbedingten Ausführungsmöglichkeften eine Nach-
frist von mindestens 4 Wochen setzen, Nach deren
fruchtlosem Ablauf hat der Auftraggeber das Recht,
nach § 5 Ziff. 4, § 8 Ziff. 3 VOB/B zu kündigen.
2. Material-Lieferschwierigkeiten, die ohne Verschulden
des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer ange-
messenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
3. Witterungsbedingte Behinderungen und Unterbrechun-
gen sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und füh-
ren zu elmv angemessenen Fristverlängerung. Maßnah-
men zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungs-
bedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzuneh-
men, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
4. Bel bauseitig bedingten Terminverzögerungen (zum
Beispiel verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind
ein neuer Termin für den Ausführungsbeginn und neue
Ausführungsfristen zu vereinbaren. Wahlweise steht
dem Auftragnehmer das Recht zum Rücktritt vom Ver-
trag zu.
5. Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Verzöge-
rungen, die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden sind.
IV. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Die Abnahme der Leistung hat durch den Auftraggeber
Innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre
Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung gleichgestellt
Ist die Zustellung der Schlussrechnung. Vorbehalte
wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der
Abnahme schriftlich geltend zu machen.
Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Tage
nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen.
2. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahmo
der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnah-
me durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare
vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Be-
zahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der
sonstigen entstandenen Kosten auf der Grundlage des
Angebotes.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme
der Leistung. wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auf-
tragnehmer zu vertreten hat, unterbrochen wird und
wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Leistung
ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
V. Gewährleistung und Sicherheitsleistung
1. Beginnend mit der Abnahme gilt die zweijährige Verjäh-
rungsfrist, für Reparaturen die einjährige Verjährungs-
frist nach § 13 Ziffer 4 VOI3fEt. Hemmung und Unter-
brechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur
auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung
nachzubessernden Teil der Leistung.
2. Etwalge Sicherheitsleistungen bedürfen der ausdrück-
lichen Vereinbarung. Freigestellt bleibt dem Auftrag-
nehmer die Art und Weise, wie er diese erbringt. Ent-
stehende Kosten hierfür warden weiter berechnet.
VI. Abrechnung
1. Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig ob sie nach
Zeichnungen oder Aufmaß erfolgt — sind die Maße der
Anlagenteile zugrunde zu legen. Stücklisten dürfen hin-
zugezogen werden.
Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) werden Rohrlei-
tungen. einschließlich Bögen, Form-, Pass- und Verbin-
clungsslücken in der Mittelachse gemessen.
Dabei werden Rohrbögen bis zum Schnittpunkt der
Mittelachsen gemessen.
Armaturen und Formstücke werden zusätzlich gerech-
net.
Stemm-, Mauer-, Verputz-, Isolier- und Elektroarbeiten
sind in unserer Leistung nicht enthalten und warden
nach Aufwand gesondert berechnet.
Bauschutt und andere Entsorgungskosten werden nach
Gewicht und Menge berechnet.
VII. Zahlungen
1. Bei Vertragsabschluss sind die Kosten für die notwen-
digen und angelieferten Materialien sofort fällig. Die
Materialien gehen nach Bezahlung in den Besitz des
Auftraggebers über.
2. Abschlagszahlungen sind Innerhalb von 12 Werktagen
nach Vorlage prüffähiger Aufstellungen mindestens in
Höhe von 95% der nachgewiesenen Leistungen plus
ausgewiesener Mehrwertsteuer zu gewähren.
3. Die Schlusszahlung einschließlich Mehrwertsteuer ist
innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung
zu leisten. Skonto-Abzüge sind nicht zulässig.
4. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist
von 14 Werktagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nach, ist der Auftragnehmer berechtigt. Verzugszinsen
mit 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundes-
bank zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugs-
schaden nachgewiesen wird.
5 Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wech-
seln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
6. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers
erkennbar, kann der Auftragnehmer seine Leistung
gemäß § 321 BGB solange die im obliegende Leistung
verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicher-
heft für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß an-
geforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist
der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung be-
rechtigt, die Arbeiten einzustellen. Darüber hinaus kann
er, falls in der Mahnung die Kündigung angedroht wurde.
den Vertrag gemäß § 9 VOB/B kündigen.
7. Das Recht. Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
8. Der Auftraggeber hat in Höhe von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten fälligen Ansprüchen ein
Rückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche
Vertragsverhältnis handelt. Das gilt auch für etwaige
Aufrechnungsansprüche.
VIII. Besondere Zahlungsverpflichtungen
1. Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossen-
schaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden
nach der DIN 18338 gesondert berechnet.
2. Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kosten-
voranschlages mit Leistungsverzeichnis - ohne voraus-
gegangene umfassende Ausschreibung durch den
Auftraggeber - aufgefordert und kommt es nicht zum
Auftrag, sind dein Auftragnehmer die angefallenen
Kosten zu erstatten
IX. Mitbenutzung an der Baustelle
Der Auftragnehmer hat das Recht, vorhandene Gerüste
und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser
und Strom gegen angemessene Vergütung entspre-
chend dem tatsächlichen Verbrauch zu entnehmen.
X. Eigentumsvorbehalt .
Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte
Materialien bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis
zur restlosen Bezahlung. Der Auftraggeber stimmt der
Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
grundsätzlich zu.
XI. Rücktritt vom Vertrag
Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegen-
der Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwir-
ken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat,
berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleis-
tung zurückzutreten.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit
1. Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter
Vollkaufleuten gilt der Betriebssitz des Auftragnehmers
als Gerichtsstand. '
2. Die Unwirksamkeit elnzelner Bestimmungen dieser
Lelstungsgrundlagen berühren die Wirksamkeit der übri-
gen Besdmmungen nicht.
3. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden
Fassung für alle mit diesem Bauvertrag In Verbindung
stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zu-
sätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden
bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.
Stefan Quadt GmbH